Nutzungsordnung für die Vermietung von Besprechungs- und Seminarräumen des IT-Zentrum Lingen

 
Stand: 01.12.2023
 

Zweck des IT-Zentrum Lingen

  1. Das Technologie- und Gründerzentrum IT-Zentrum Lingen dient dem Zweck, die Gründung und Ansiedlung von kleinen und mittleren Unternehmen – überwiegend aus dem Marktsegment der Informations- und Kommunikationstechnik – durch ein attraktives Angebot an Räumlichkeiten zu fördern.

     

  2. Es soll ein attraktives Umfeld bereitgestellt werden, um hochqualifizierte Arbeitsplätze vorwiegend im Bereich der Information- und Kommunikationstechnik zu schaffen und damit für Stadt Lingen (Ems) und dem Landkreis Emsland einen positiven, nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftskraft zu leisten.

     

  3. Das IT-Zentrum Lingen bietet seinen Mietern die im IT-Zentrum Lingen vorhandenen Besprechungs- und Seminarräume zur kurzfristigen Anmietung für Schulungen, Veranstaltungen und Besprechungen an.

     

  4. Die Besprechungs- und Seminarräume können – soweit verfügbar – auch Unternehmen und Institutionen für Schulungen, Veranstaltungen und Besprechungen zur Verfügung gestellt werden.

     

  5. Eine Vermietung der Räumlichkeiten für private Zwecke wird ausgeschlossen.
 

Gesonderte Bedingungen für eine Kurzfrist-Vermietung nach Nummer 3:

 

  1. Der Mietinteressent/die Mietinteressentin hat alle weiteren Institutionen, Dachverbände, Vereinigungen, politischen Parteien oder gesellschaftlichen Gruppierungen, die der in den Mieträumen erfolgenden Veranstaltung zuzurechnen sind, anzugeben.

     

  2. Der Vermieter erklärt, dass jegliche Versammlungen und Nutzungen, die eine rechts- oder linksextreme, verfassungsfeindliche, Gewalt verherrlichende, rassistische, antisemitische Bevölkerungsteile diskriminierende oder den europäischen Gedanken oder die Völkerverständigung ablehnende Haltung oder vergleichbare Bestrebungen nach außen erkennbar werden lassen, unerwünscht sind. Ebenso unerwünscht sind Veranstaltungen von und mit Personen, Institutionen, Dachverbänden, Vereinigungen, politischen Parteien oder gesellschaftlichen Gruppierungen, die aufgrund von politisch motivierter Kriminalität unter Beobachtung des Bundesamtes für den Verfassungsschutz stehen.

     

  3. Eine Überlassung der Mieträume für derartige Nutzungen wird ausgeschlossen, da diese das Ansehen und das Vermögens des IT-Zentrums schädigen können. Dies gilt sowohl für Versammlungen als auch für die Verteilung oder Versendung von Medien mit solchen Inhalten ausgehend von seinem Anwesen.

     

  4. Der Vermieter fordert den Mietinteressenten ausdrücklich auf, ihn auf Umstände bei den beabsichtigten Veranstaltungen hinzuweisen, die mit den in den Mieträumen nicht erwünschten Nutzungen im Zusammenhang stehen oder in der Bevölkerung mit derartigen Nutzungen in Zusammenhang gebracht werden.

     

  5. Der Vermieter erklärt, dass aufgrund der Rücksicht auf die anderen Mieter und aus Rücksicht auf die Umgebung (Lage des Mietobjektes) jegliche Versammlungen und Nutzungen, die einer besonderen Schutzbedürftigkeit (z.B. Polizeischutz / Staatsschutz) unterliegen, unerwünscht sind.

     

  6. Eine Überlassung der Mieträume für derartige Nutzungen wird ausgeschlossen, da diese den Vermieter schädigen können. Ausgenommen hiervon ist der erforderliche Schutz einzelner Personen aufgrund ihres öffentlichen Amtes.

     

  7. Der Mietinteressent/Die Mietinteressentin ist für die in den Mieträumen stattfindenden Veranstaltungen alleinige/r verantwortliche/r Veranstalter/in. Die Durchführung einer Veranstaltung im Auftrag eines Dritten, den Vermieter nicht genannten Veranstalters ist untersagt. Die Überlassung oder Untervermietung der Mieträume an Dritte als Veranstaltungsräume ohne Zustimmung des Vermieters ist untersagt (§ 540 BGB).

     

  8. Der Mietinteressent/Die Mietinteressentin hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen und alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie Anordnungen und Auflagen einzuhalten.

     

  9. Sie / er sichert zu, dass die Räume nicht zur Durchführung von Versammlungen oder Veranstaltungen genutzt werden, auf denen rechts- oder linksextreme, verfassungsfeindliche, rassistische, antisemitische, gewaltverherrlichende, Bevölkerungsteile diskriminierende oder den europäischen Gedanken oder die Völkerverständigung ablehnende Haltungen oder Bestrebungen demonstriert oder Inhalte dargestellt werden. Sie / er hat sicherzustellen, dass die von ihr / ihm veranstalteten Zusammenkünfte keine derartigen Inhalte haben werden und verpflichtet sich, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in der Vergangenheit nachweislich solche Inhalte verbreitet haben oder Organisationen zuzuordnen sind, die aufgrund politisch motivierter Kriminalität unter Beobachtung des Bundesamtes für den Verfassungsschutz stehen die Teilnahme an der Veranstaltung zu untersagen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Veranstaltung solche Inhalte verbreiten, unverzüglich von der Veranstaltung auszuschließen. Hierzu wird sie / er erforderlichenfalls auch vom Hausrecht Gebrauch machen.

     

  10. Bei politischen Veranstaltungen ist die Teilnahme von akkreditierten Presse- und Rundfunkvertretern uneingeschränkt zuzulassen.

     

  11. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 6 ist der Mieter/die Mieterin für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen, vom Vermieter festzulegenden Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.000 Euro verpflichtet. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters wird hierbei ausdrücklich verwiesen.